Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) enthalten die Rahmenbedingungen für sämtliche Leistungen, die Bridg Rickenbacher Consulting (im Folgenden Bridg) gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (im Folgenden Auftraggeber) erbringt (zusammen Parteien genannt) und sind Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses.

Für die gewünschten Leistungen werden individuelle Vereinbarungen (nachfolgend Vertrag oder Verträge genannt) abgeschlossen. Im jeweiligen Vertrag sind der Umfang sowie die Dauer der geschuldeten Leistungen definiert.

2. Rangordnung

Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Bestimmungen und den einzelnen Verträgen oder anderen darin referenzierten Anhängen, gelten die Bestimmungen gemäss nachfolgender Reihenfolge:

  1. Vertrag
  2. Anhänge, Offerten
  3. AGB
  4. Vertrag Auftragsdatenverarbeitung
  5. Datenschutzerklärung

3. Allgemeine Zusammenarbeit

Die Parteien halten ihre vertraglichen Pflichten fristgerecht ein, arbeiten sorgfälltig, unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, kommunizieren offen und klar und sprechen Unstimmigkeiten und Unklarheiten frühzeitig an.

Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen.

3.1. Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bridg bei der Erbringung der Leistungen zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat Bridg rechtzeitig auf besondere technische oder rechtliche Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Kosten, die Ausführung oder den Gebrauch der Leistung von Bedeutung sind.

Der Auftraggeber hat die Leistungen zu überwachen und Probleme sowie verändernde Umstände, die sich auf die Leistungen auswirken könnten, sofort Bridg zu melden. Erfüllt der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gehörig, ist er für die direkten Folgen verantwortlich.

3.2. Informationspflicht von Bridg

Bridg weisst den Autraggeber frühzeitig auf mögliche Gefahren und beosondere technische Voraussetzungen der Leistungserbringung hin.

4. Preise

Die Preise für die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den individuellen Verträgen und den dazugehörigen Anhängen.

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.

4.1. Nebenkosten

Nebenkosten, wie Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Gebühren, Zölle, Steuern, Abgaben, (Wieder-) Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen sind in den preisen nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten werden dem Auftraggeber nach Aufwand belastet.

5. Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto. Zahlungsverzug löst, ohne besondere Mahnung, einen Verzugszins in der Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank ab dem Tag der Fälligkeit aus. Aufwendungen für Mahnverfahren werden verrechnet.

Leistungen im Subscription-Preismodell werden im Voraus, zum vereinbarten Satz in Rechnung gestellt.

Die Verrechnung von Forderungen mit Gegenforderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Eigentums-, Urheber- und Immaterialgüterrechte

Alle vorbestehenden Rechte bleiben bei der jeweiligen Partei. Die Entwürfe und das Arbeitsergebnis stehen Bridg zu. Sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Immaterialgüterrechte, hinsichtlich der von Bridg erbrachten Leistungen verbleiben bei Bridg. Der Auftraggeber erhält aber ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Rechte im jewileigen Unternehmen (ohne etwaige weitere Gruppen- oder Konzerngesellschaften). Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für von Bridg erstellte Software.

7. Haftung

Für Schäden, die durch fehlerhaftes Verhalten der Mitarbeiter von Bridg verursacht werden, haftet Bridg in der Höhe des tatsächlichen Schadens, begrenzt auf höchstens den Wert des jeweiligen Auftrags. Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung sind Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung jeglicher Art für Schäden aus höherer Gewalt, Massnahmen staat­licher Gewalt und/oder andere von Bridg nicht zu kon­trollierende Ereignisse sowie für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

Jede Haftung für mittelbaren Schaden wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausge­schlossen. Weder Bridg noch Lieferanten von Bridg sind für Schäden jeglicher Art (einschliesslich ent­gan­genem Gewinn, Betriebsunterbruch, Verlust von Daten oder geschäftlichen Informationen oder an­de­re finanzielle Einbussen) ersatzpflichtig, die auf­grund der Benutzung eines Programms, Systems oder einer Leistung von Bridg oder der Un­mög­lichkeit, diese Produkte zu verwenden, entstehen, selbst wenn Bridg von der Möglichkeit eines sol­chen Schadens unterrichtet worden ist.

8. Gewährleistung

Bridg übernimmt keine Garantie / Gewährlesitung für Leistungen von Lieferanten. Der Auftraggeber akzeptiert ausdrücklich deren Bestimmungen und Fristen.

Die Laufzeit der Garantie und Wartung von Software beginnt mit der Auslieferung an den Auftraggeber.

Die Garantie der Software erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Bridg Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Ferner, wenn der Auftraggeber nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.

Die allfällige Erbringung von Wartung und Garantieleistungen für Software und Subscription sind im Vertrag definiert.

Liegt kein Vertrag vor, so wird die Behebung von Störungen im Auftrag des Auftraggebers auf Basis der jeweils geltenden Ansätze erbracht.

9. Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, Daten und Informationen, welche nicht allgemein bekannt sind und zur geschäftlichen Geheimspähre gehören, bzw. Wahrnehmungen darüber, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und deren Erfüllung erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Information, ein Dokument oder eine Wahrnehmung die geschäftliche Geheimspähre betrifft, gelten diese als vertaulich und die Gegenpartei ist zu konsultieren.

Die Gemeinhaltungspflicht erstreckt sich dabei auch auf sämtliche Mitarbeitenden, Hilfspersonen und beigezogen Lieferanten der Parteien und auf unbestimmte Zeit.

10. Datenschutz

Bridg verpflichtet sich beim Umgang von Personendaten das geltende Datenschutzrecht und insbesondere die Datensicherheit einzuhalten.

Weitere Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung (https://bridg.ch/datenschutz/) zu entnehmen. Der Auftraggeber bestätigt, diese gelesen und verstanden sowie die entsprechenden Datenschutzrisiken einkalkuliert zu haben.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen der Schriftform.

11.2. Anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht.

11.3. Gerichtsstand

Auf die vorliegenden Regelungen ist schweizerisches Recht anwendbar.

Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben, ist das zuständige Gericht am Sitz von Bridg.

11.4. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

Version 2024-1, Oktober 2024