Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Geltungsbereich
- 2. Rangordnung
- 3. Allgemeine Zusammenarbeit
- 4. Preise
- 5. Zahlungsbedingungen
- 6. Eigentums-, Urheber- und Immaterialgüterrechte
- 7. Haftung
- 8. Gewährleistung
- 9. Geheimhaltung
- 10. Datenschutz
- 11. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB
genannt) enthalten die Rahmenbedingungen für sämtliche Leistungen, die Bridg Rickenbacher Consulting (im Folgenden Bridg
) gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (im Folgenden Auftraggeber
) erbringt (zusammen Parteien
genannt) und sind Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses.
Für die gewünschten Leistungen werden individuelle Vereinbarungen (nachfolgend Vertrag
oder Verträge
genannt) abgeschlossen. Im jeweiligen Vertrag sind der Umfang sowie die Dauer der geschuldeten Leistungen definiert.
2. Rangordnung
Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Bestimmungen und den einzelnen Verträgen oder anderen darin referenzierten Anhängen, gelten die Bestimmungen gemäss nachfolgender Reihenfolge:
- Vertrag
- Anhänge, Offerten
- AGB
- Vertrag Auftragsdatenverarbeitung
- Datenschutzerklärung
3. Allgemeine Zusammenarbeit
Die Parteien
halten ihre vertraglichen Pflichten fristgerecht ein, arbeiten sorgfälltig, unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, kommunizieren offen und klar und sprechen Unstimmigkeiten und Unklarheiten frühzeitig an.
Die Parteien
informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei
im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit
dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen.
3.1. Informationspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber
ist verpflichtet, Bridg
bei der Erbringung der Leistungen zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber
hat Bridg
rechtzeitig auf besondere technische oder rechtliche Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Kosten, die Ausführung oder den Gebrauch der Leistung von Bedeutung sind.
Der Auftraggeber
hat die Leistungen zu überwachen und Probleme sowie verändernde Umstände, die sich auf die Leistungen auswirken könnten, sofort Bridg
zu melden. Erfüllt der Auftraggeber
seine Informations- und Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gehörig, ist er für die direkten Folgen verantwortlich.
3.2. Informationspflicht von Bridg
Bridg
weisst den Autraggeber
frühzeitig auf mögliche Gefahren und beosondere technische Voraussetzungen der Leistungserbringung hin.
4. Preise
Die Preise für die vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den individuellen Verträgen
und den dazugehörigen Anhängen.
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.
4.1. Nebenkosten
Nebenkosten, wie Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Gebühren, Zölle, Steuern, Abgaben, (Wieder-) Ausfuhr-, Durchfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen sind in den preisen nicht enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers
.
Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten werden dem Auftraggeber
nach Aufwand belastet.
5. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage netto. Zahlungsverzug löst, ohne besondere Mahnung, einen Verzugszins in der Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank ab dem Tag der Fälligkeit aus. Aufwendungen für Mahnverfahren werden verrechnet.
Leistungen im Subscription-Preismodell werden im Voraus, zum vereinbarten Satz in Rechnung gestellt.
Die Verrechnung von Forderungen mit Gegenforderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Eigentums-, Urheber- und Immaterialgüterrechte
Alle vorbestehenden Rechte bleiben bei der jeweiligen Partei. Die Entwürfe und das Arbeitsergebnis stehen Bridg
zu. Sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und Immaterialgüterrechte, hinsichtlich der von Bridg
erbrachten Leistungen verbleiben bei Bridg
. Der Auftraggeber
erhält aber ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung dieser Rechte im jewileigen Unternehmen (ohne etwaige weitere Gruppen- oder Konzerngesellschaften). Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für von Bridg
erstellte Software.
7. Haftung
Für Schäden, die durch fehlerhaftes Verhalten der Mitarbeiter von Bridg
verursacht werden, haftet Bridg
in der Höhe des tatsächlichen Schadens, begrenzt auf höchstens den Wert des jeweiligen Auftrags. Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung sind Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung jeglicher Art für Schäden aus höherer Gewalt, Massnahmen staatlicher Gewalt und/oder andere von Bridg
nicht zu kontrollierende Ereignisse sowie für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
Jede Haftung für mittelbaren Schaden wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Weder Bridg
noch Lieferanten von Bridg
sind für Schäden jeglicher Art (einschliesslich entgangenem Gewinn, Betriebsunterbruch, Verlust von Daten oder geschäftlichen Informationen oder andere finanzielle Einbussen) ersatzpflichtig, die aufgrund der Benutzung eines Programms, Systems oder einer Leistung von Bridg
oder der Unmöglichkeit, diese Produkte zu verwenden, entstehen, selbst wenn Bridg
von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet worden ist.
8. Gewährleistung
Bridg
übernimmt keine Garantie / Gewährlesitung für Leistungen von Lieferanten. Der Auftraggeber
akzeptiert ausdrücklich deren Bestimmungen und Fristen.
Die Laufzeit der Garantie und Wartung von Software beginnt mit der Auslieferung an den Auftraggeber
.
Die Garantie der Software erlischt, wenn der Auftraggeber
oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Bridg
Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Ferner, wenn der Auftraggeber
nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.
Die allfällige Erbringung von Wartung und Garantieleistungen für Software und Subscription sind im Vertrag definiert.
Liegt kein Vertrag vor, so wird die Behebung von Störungen im Auftrag des Auftraggebers
auf Basis der jeweils geltenden Ansätze erbracht.
9. Geheimhaltung
Beide Parteien
sind verpflichtet, Daten und Informationen, welche nicht allgemein bekannt sind und zur geschäftlichen Geheimspähre gehören, bzw. Wahrnehmungen darüber, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag und deren Erfüllung erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Information, ein Dokument oder eine Wahrnehmung die geschäftliche Geheimspähre betrifft, gelten diese als vertaulich und die Gegenpartei ist zu konsultieren.
Die Gemeinhaltungspflicht erstreckt sich dabei auch auf sämtliche Mitarbeitenden, Hilfspersonen und beigezogen Lieferanten der Parteien
und auf unbestimmte Zeit.
10. Datenschutz
Bridg
verpflichtet sich beim Umgang von Personendaten das geltende Datenschutzrecht und insbesondere die Datensicherheit einzuhalten.
Weitere Hinweise zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung (https://bridg.ch/datenschutz/) zu entnehmen. Der Auftraggeber
bestätigt, diese gelesen und verstanden sowie die entsprechenden Datenschutzrisiken einkalkuliert zu haben.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen der Schriftform.
11.2. Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht.
11.3. Gerichtsstand
Auf die vorliegenden Regelungen ist schweizerisches Recht anwendbar.
Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben, ist das zuständige Gericht am Sitz von Bridg
.
11.4. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Version 2024-1, Oktober 2024